Vorankündigung (im Sinne § 2 Abs. 2 BaustellV)
    Bauwesen

    Vorankündigung (im Sinne § 2 Abs. 2 BaustellV)

    Die Vorankündigung ist eine schriftliche Mitteilung des Bauherrn an die zuständige Aufsichtsbehörde vor Baubeginn bei Projekten mit >500 Mann-/500.000 € oder gefährlichen Arbeiten (§2 Abs. 2 BaustellV). Sie enthält Bauherrn-/Bauvorhabensdaten, Koordinatorennamen, Bauzeitraum. Ermöglicht behördliche Früherkennung hochriskanter Projekte. Nach Vorankündigung 1 Woche warten.

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