Dritter (Beauftragung im Sinne § 4 BaustellV)
Im Kontext der Baustellenverordnung bezeichnet 'Dritter' eine Person oder Organisation, die vom Bauherrn mit bestimmten Aufgaben im Bereich Planung oder Ausführung des Bauvorhabens beauftragt wird. Dazu können Projektsteuerer, Generalunternehmer oder Planungsbüros gehören. Überträgt der Bauherr Pflichten - etwa die Koordination des Arbeitsschutzes - auf einen Dritten, muss dies ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Dennoch bleibt der Bauherr in der Verantwortung zu kontrollieren, ob der Dritte seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Die klare Benennung eines Dritten soll sicherstellen, dass Zuständigkeiten für Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen transparent und nachweisbar geregelt sind, sodass keine gefährlichen Verantwortlichkeitslücken entstehen.
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